Jede Einrichtung hat einen Krankenhaussozialdienst, der beratend zur Seite steht. Damit wird im ersten Schritt die Versorgung sichergestellt und die Pflegekasse informiert. Die Mitarbeiter sind Ihnen auch bei der Suche nach einem Pflegedienst behilflich und vermitteln auf Wunsch einen ersten Kontakt.
Pflege durch Angehörige
Wenn ein Familienmitglied durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit plötzlich zu einem Pflegefall wird, ist das nicht nur eine persönliche Tragödie. Auch für das direkte Umfeld stehen unabdingbare Änderungen an. Wer übernimmt die Betreuung? Soll Ihr Familienmitglied lieber die Pflege durch Angehörige in Anspruch nehmen oder in ein Pflegeheim? Wer übernimmt die finanzielle Mehrbelastung? Welche Stellen unterstützen Pflegebedürftige und pflegende Familienmitglieder?
Besonders die erste Zeit ist meist besonders schmerzhaft. Der Angehörige ist vielleicht noch im Krankenhaus, zu Hause muss allerdings schon alles für eine reibungslose Rückkehr vorbereitet werden. Wir haben Ihnen alles Wissenswerte zusammengefasst, was Sie bei der Pflege durch Angehörige beachten müssen, welche bürokratischen Hürden zu nehmen sind und welche baulichen Veränderungen bei der Pflege durch Angehörige vorgenommen werden können.
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Ohne Bürokratie geht nichts: Pflegegrad beantragen
Trotz des schweren Schicksalsschlages muss schnellstmöglich der Antrag auf Pflegebedürftigkeit bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die Antragstellung kann durch den Betroffenen selbst oder im Rahmen der ersten Pflege durch Angehörige erfolgen. Innerhalb weniger Tage nach Antragszugang ist die Pflegekasse verpflichtet, einen Gutachter des Medizinischen Kassendienstes (MDK) mit dem Feststellen einer temporären oder dauerhaften Pflegebedürftigkeit zu beauftragen.
Anhand eines vorgegebenen Schemas und eines Punktesystems wird der entsprechende Pflegegrad ermittelt. Je nachdem, zu welchem Ergebnis die Untersuchungen der motorischen und kognitiven Fähigkeiten führen, wird zwischen fünf unterschiedlichen Pflegegraden unterschieden. Diese beinhalten abweichende finanzielle Unterstützung.
Wählen Sie die benötigten Produkte aus und konfigurieren Sie Ihr individuelles Set im Wert von bis zu 40 €. Wir stehen Ihnen auf allen Kommunikationswegen für die Bestellung zur Verfügung.
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Bestellung
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Lieferung
In der Regel erhalten Sie Ihre Bestellung in kürzester Zeit direkt nach Hause bzw. zum gewünschten Einsatzort.
Beantragung
Direkt nach Abschluss Ihrer Bestellung leiten wir für Sie die Beantragung und Abrechnung bei der Pflegekasse ein. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.
Abwicklung
Sie erhalten monatlich Ihr PflegehilfeSet, das Sie bequem an Ihre Bedürfnisse anpassen können. Es gibt keine versteckten Kosten und keine Vertragsbindung.
Beurteilungskriterien durch den MDK
Um Unterstützung in der Pflege durch Angehörige zu gewähren, muss der Gutachter fest vorgeschriebene Kriterien beobachten.
- Mobilität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI
- Treppen steigen
- Bewegungen in der eigenen Wohnung
- Umlagerung im Sitzen und Liegen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI
- Erkennen von Menschen aus dem privaten Umfeld
- Räumliches und zeitliches Verständnis
- Erinnerungen an wichtige Ereignisse wie Termine oder vorangegangene Reminiszenzen
- Eigenständige Steuerung von Alltagshandlungen
- Treffen von Alltagsentscheidungen
- Verständnis für Informationen und Sachverhalte
- Risiko- und Gefahrenerkennung
- Elementare Bedürfnisse ausdrücken
- Aufforderungen verstehen und umsetzen
- Gesprächsbeteiligung
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI
- Unruhe
- Motorische Auffälligkeiten
- Aggressionen gegenüber sich selbst, Gegenständen und anderen Personen
- Verbale Aggression
- Pflegerelevante Auffälligkeiten wie Weigerung oder Beschimpfungen
- Wahnvorstellung und Ängste
- Asoziale Verhaltensweisen
- Depressive Stimmungslage mit allen auftretenden Formen
- Selbstversorgung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI
- Eigenständiges An- und Auskleiden
- Waschen, Duschen und Hygiene des Oberkörpers, Intimbereiches und Kopfes
- Selbstständige Zubereitung der Nahrung, Eingießen von Getränken
- Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
- Nahrungsaufnahme über eine Sonde
- Benutzung von Toilette oder Toilettenstuhl
- Umgang mit Harn- und Stuhlinkontinenz, Dauerkatheter, Stoma und Urostoma
- Problemerkennung bei der Nahrungsaufnahme von Kindern mit einem außergewöhnlichen Pflegebedarf unter 18 Monaten
- Erfüllen von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI
- Medikation und Injektion nach Vorschrift
- Messen und Interpretieren von Fieberzuständen
- Verbandswechsel und Wundversorgung
- Umgang mit intravenösen Zugängen und körpernahen Hilfsmitteln
- Umgang mit Einmalkatheter und abführenden Methoden
- Arztbesuche und therapeutische Maßnahmen wahrnehmen, auch in häuslicher Umgebung – innerhalb von drei Stunden oder länger ausgedehnte Maßnahmen
- Einhalten von Diätvorschriften
- Frühförderung bei Kindern
- Alltagsleben und soziale Kontakte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI
- Tagesablauf gestalten und gegebenenfalls Veränderungen anpassen
- Regelmäßige Schlaf- und Ruhezeiten
- Selbstständiges Beschäftigen
- Zukunftsplanungen
- Regelmäßiger Kontakt mit Personen aus dem direkten Umfeld
- Soziale Kontakte außerhalb des direkten Umfeldes pflegen
Einteilung der Pflegegrade anhand der Punktetabelle
Anhand der fachlichen Einschätzungen werden die Punkte zu einem Gesamtergebnis ermittelt. Daraus ergibt sich nun die finanzielle Unterstützung und das Anrecht auf Sachleistungen – auch bei der Pflege durch Angehörige.
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung)
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Teilstationäre Pflege | Vollstationäre Pflege |
---|---|---|---|---|
1 | – | – | – | 125 Euro |
2 | 332 Euro | 761 Euro | 689 Euro | 770 Euro |
3 | 573 Euro | 1.432 Euro | 1.298 Euro | 1.262 Euro |
4 | 765 Euro | 1.778 Euro | 1.612 Euro | 1.775 Euro |
5 | 947 Euro | 2.200 Euro | 1.995 Euro | 2.005 Euro |
Pflege durch Angehörige bei Kindern
Besonders bei Kindern beziehungsweise deren Eltern ist der Wunsch nach Pflege durch Angehörige sehr stark. Die Pflegebedürftigkeit kann bereits seit der Geburt bestehen oder ebenfalls durch Krankheiten und Unfälle auftreten. Die Bindung zwischen Kind und Eltern ist ein Leben lang fest, im Kindesalter sind jedoch Mutter und Vater die wichtigsten Bezugspersonen. Neben der finanziellen Belastung kommen bei der kindlichen Pflege auch die Vereinbarkeit zwischen Betreuung und Beruf besonders zum Tragen.
Für Kinder besteht ein besonders hoher Förderungsbedarf. Sie müssen alle lebenswichtigen Tätigkeiten und Erfahrungen erlernen, sind aber dabei vermehrt auf fremde Hilfe angewiesen.
Soziale Absicherung der pflegenden Angehörigen
Der Gesetzgeber stellt die häusliche Pflege über die stationäre Pflege. Aus diesem Grund werden nicht nur die Pflegebedürftigen unterstützt, sondern auch die Pflegepersonen selbst erhalten sozialrechtliche Vergünstigungen.
Berufliche Freistellung und Pflegeunterstützungsgeld
Tritt die Pflegebedürftigkeit plötzlich auf, steht Ihnen zu, sich von Ihren beruflichen Verpflichtungen kurzzeitig zu befreien. Für zehn Tage können Sie Sonderurlaub und gleichzeitig das Pflegeunterstützungsgeld beantragen, das Ihnen für diese Zeit einen finanziellen Ausgleich verschafft. Ihr Arbeitgeber setzt während der Phase mit der Lohnfortzahlung aus. In dieser Zeit können Sie die Erstversorgung übernehmen und sich um die Antragsabwicklung zur Pflegebedürftigkeit kümmern.
Kurze Pflegezeit
Ähnlich wie in der Elternzeit haben Sie einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz, wenn Sie sich im ersten halben Jahr um Ihren pflegebedürftigen Angehörigen kümmern. Bei der Pflege durch Angehörige steht Berufstätigen nach dem Pflegezeitgesetz eine Auszeit zu. Währenddessen erhalten Sie keinen Lohn. Einen finanziellen Ausgleich erhalten Sie unter Umständen über das Pflegegeld, dass Ihnen der Pflegebedürftige auszahlt.
Lange Familienpflegezeit
Dauert die Pflegebedürftigkeit länger als sechs Monate an, steht Ihnen Familienpflegezeit für 24 Monate zu. Einzige Bedingung hierbei ist, dass Sie bei Ihrem Arbeitgeber mindestens 15 Wochenstunden angestellt sind. Während der Familienpflegezeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis. Den Verdienstausfall können Sie entweder über das Pflegegeld Ihres Angehörigen oder über ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie abfedern. Die Familienpflegezeit kann mit der Pflege durch Angehörige für folgende Personen genutzt werden:
- Eltern, Schwieger- und Stiefeltern
- Großeltern
- Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister, Schwager oder Schwägerin
- leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Kinder des Ehepartners oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder
- Enkelkinder
Soziale Absicherung während der Pflegezeit
Durch das Pflegestärkungsgesetz müssen Sie sich bei der Pflege durch Angehörige keine Gedanken über Ihre eigene Absicherung machen. Die Pflegekasse zahlt Ihre vollen Beiträge zur Rentenversicherung sowie Ihre Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung, wenn Sie sich mindestens zehn Stunden pro Woche der Pflege widmen und dadurch eine Auszeit im Beruf nehmen.
Wohnungsanpassung bei der häuslichen Pflege
Nicht selten muss bei einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit und dem Wunsch der Pflege durch Angehörige auch die Wohnsituation in Augenschein genommen werden. In welcher Umgebung wohnt der Betroffene? In welcher Etage liegt die Wohnung? Ist ein barrierefreier Zugang möglich? Kann die Mobilität innerhalb der eigenen vier Wände gewährleistet werden? Oftmals sind dafür hohe Investitionen nötig, um das geliebte eigene Heim bedarfsgerecht umzubauen.
Um wohnumfeldverbessernde Maßnahmen durchzuführen, muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Anspruch haben die Pflegegrade 1 bis 5. Ein Zuschuss bis zu 4000 Euro kann dafür gewährt werden, da es im Sinne des Gesetzgebers ist, die häusliche Pflege durch Angehörige zu forcieren. Bei mehreren Anspruchsberechtigten in einem Haushalt gilt der Zuschuss für jeden Pflegebedürftigen.
Folgende Umbaumaßnahmen können Sie damit vornehmen:
- Barrierefreie Badgestaltung
- Barrierefreie Zugänge zur Wohnung
- Mobilitätsunterstützung wie Treppenlift
- Hausnotruf
- Pflegebetten bei Dekubitus-Patienten
Unterstützung durch professionelles Pflegepersonal
Wenn Sie in erster Linie Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied zu Hause pflegen, heißt das nicht automatisch, dass Sie sich keine Auszeit nehmen dürfen. Während Sie einige Stunden am Tag arbeiten gehen, mit Ihrer Familie in den Urlaub fahren oder einfach einen entspannten Kinoabend verleben möchten, können ambulante Pflegedienste während dieser Zeit einspringen und kurzzeitig die Pflege übernehmen. Auch eine Kombination zwischen der häuslichen Pflege durch Angehörige und einer Heimunterbringung ist möglich.
Ab dem Pflegegrad 2 stehen neben dem Pflegegeld auch Pflegesachleistungen zur Verfügung, die für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes oder der teilstationären Pflege aufgewendet werden. Daraus ergibt sich eine kombinierte Zahlung und Anrechnung der Pflegeleistung. Der Pflegedienst rechnet seine erbrachten Leistungen im Rahmen der Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab, das Pflegegeld wird daraufhin nur noch prozentual gezahlt. Für den Pflegegrad 1 sind diese Kosten allerdings selbst zu tragen, da hier davon auszugehen ist, dass der Betroffene seinen Alltag weitestgehend ohne Unterstützung meistern kann.
Beantragung von Hilfsmitteln
Für die benötigte Pflege durch Angehörige stehen den Patienten Hilfsmittel zur Verfügung, um die häusliche Pflege zu erleichtern. Das gilt auch dann, wenn die Pflegeperson durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt wird. Sie können die von Ihnen benötigten Verbrauchsartikel ganz einfach zusammenstellen. Die benötigten Artikel wie Einmalhandschuhe, saugende Bettschutzeinlagen, Schutzkleidung oder Desinfektionsmittel werden Ihnen im Wert von bis zu 40 Euro monatlich zuzahlungsfrei an Ihre Wunschadresse geliefert. Die Beantragung und Abrechnung über die Pflegekasse übernehmen wir für Sie.
FAQ zur Pflege von Angehörigen
Was mache ich, wenn das Krankenhaus meinen Angehörigen nicht mehr nach Hause entlässt?
Wer ist mein Ansprechpartner, wenn Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden?
Der erste Ansprechpartner ist hier der Hausarzt, der Ihnen ein realistisches Bild der Pflegebedürftigkeit vermitteln kann. Anschließend ist es ratsam, sich bei der zuständigen Pflegekasse zu melden und beraten zu lassen. Die Beantragung des Pflegegrades kann im ersten Schritt formlos erfolgen, die Pflegekasse leitet alle weiteren Schritte ein.
Wer ist mir bei der Suche nach einem Pflegedienst behilflich?
Eine unabhängige Pflegeberatung kann Sie umfassend über Pflegedienste informieren, auch Pflege- und Krankenkassen helfen Ihnen bei der Suche weiter. Wenn Sie in Eigenregie suchen möchten, finden Sie im Internet oder im Branchenverzeichnis eine Vielzahl an Adressen und Anlaufstellen.
Wer kommt für die Kosten eines Pflegedienstes auf?
In der Regel zahlt die Pflegekasse je nach Pflegegrad einen pauschalisierten Festbetrag für unterschiedliche Leistungsbereiche. So kann es passieren, dass der Pflegedienst einen höheren Betrag veranschlagt. Dieser Differenzbetrag ist dann von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Ob Kinder und Angehörige unterhaltspflichtig sind, muss im Individualfall geprüft werden.
Wer berät mich, wenn rechtliche Entscheidungen getroffen werden müssen?
Ist die Pflegebedürftigkeit so weit fortgeschritten, dass die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, muss ein Betreuungsgericht die Vormundschaft festlegen. Im Vorfeld kann der Betroffene eine Betreuungsverfügung aufsetzen, in der er eine Person bestimmt. In den meisten Fällen kommt das Gericht dem Wunsch nach. Eine rechtliche Beratung für Angehörige durch einen Anwalt kann jedoch nicht schaden.
Tipps für die häusliche Pflege
Nicht immer kommt die Pflegebedürftigkeit unerwartet, oftmals haben Angehörige Zeit, den schleichenden Prozess zu akzeptieren und auch für sich selbst Vorkehrungen zu treffen. Wir haben Ihnen einige wichtige Tipps zusammengefasst.
Entscheidungen gemeinsam fällen
Treffen Sie den Beschluss, welche Pflegeform in Anspruch genommen wird, gemeinsam. Kommt nur eine Heimbetreuung infrage, schauen Sie sich verschiedene Einrichtungen an. Bevorzugen Sie eine häusliche Pflege, überlegen Sie, wie die Wohnsituation optimiert werden kann.
- Barrierefreiheit
- Hausnotruf
- Pflegebett
- Treppenlift
Die Pflegekasse gewährt einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 4000 Euro, wenn ein Pflegegrad genehmigt wurde, um Sie dabei finanziell zu unterstützen.
Vorbereitungen in Anspruch nehmen
Wenn Eltern oder Angehörige älter werden und den Alltag nicht mehr ohne Hilfe bewältigen können, haben Sie als Pflegender die Möglichkeit an speziellen Kursen teilzunehmen, die Sie auf die Situation vorbereitet.
- Grundpflege
- Krankenbeobachtung
- Hebe- und Tragetechniken
- Medikamentengabe
- Hauswirtschaftskurse
- Nahrungsaufnahme
Finanzielle Hilfen recherchieren und beantragen
Pflegende Angehörige erhalten keine eigenständige Unterstützung für ihre Tätigkeit, allerdings umfasst das Leistungsspektrum bei einem Pflegegrad ein Pflegegeld, das Ihnen der Betroffene auszahlen kann, um Ihre Arbeit wertzuschätzen.
Pflegegrad 1 |
– |
Pflegegrad 2 |
332 Euro |
Pflegegrad 3 |
573 Euro |
Pflegegrad 4 |
765 Euro |
Pflegegrad 5 |
947 Euro |
Weiterhin können zusätzliche Hilfsmittel wie das PflegehilfeSet beantragt werden. Eine monatliche Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von bis zu 40 Euro steht Ihnen für einmalig gebräuchliche Hilfsmittel zur Verfügung. Sie wählen ein individuelles Paket, welches der Summe entspricht. Ganz unbürokratisch übernehmen wir die Abrechnung mit dem Leistungsträger.
Entlastungsangebote wahrnehmen
Bei einem plötzlichen Eintritt des Pflegefalls steht Ihnen eine berufliche Freistellung von 10 Tagen zu. Damit Sie auch finanziell abgesichert sind, wird das Pflegeunterstützungsgeld gewährt
Bei einer betrieblichen Größe von mehr als 15 Mitarbeitern haben Sie ein Anrecht auf eine sechsmonatige Pflegezeit, in der Ihnen der Kündigungsschutz zuteil wird. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen allerdings in dieser Zeit keine Lohnfortzahlung.
In der Familienpflegezeit können Sie bis zu 24 Monate Ihre Angehörigen pflegen und müssen Ihrer Firma nur 15 Stunden in der Woche zur Verfügung stehen. Einen finanziellen Ausgleich erhalten Sie über das Pflegegeld.
Für kurzzeitige Entlastungen sorgen weitere Angebote, die teilweise über die Pflegekasse finanziert werden:
- Seniorenbetreuung
- Verhinderungspflege
- Familienurlaub in speziellen Pflegehotels
- Haushaltshilfen
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Die aktuellsten Gesetze und Informationen zum Thema Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit finden Sie hier hier »