Pflegegeldstufen: Alles Wissenswerte über Antrag, Leistungen und Auszahlung

Pflegebedürftigkeit tritt nicht immer erst mit zunehmendem Alter auf. Ein Unfall, eine plötzliche Krankheit oder Komplikationen nach einer schweren Operation können dazu führen, dass Menschen ihren Alltag nicht mehr selbstständig bewältigen können. Kognitive Einschränkungen oder Probleme in der Mobilität haben zur Folge, dass eine Pflegegeldstufe beantragt werden muss und Fachkräfte oder nahe Angehörige Hilfestellung leisten müssen.

Die Pflegegeldstufe – auch als Pflegegrad bekannt – kann bei der entsprechenden Pflegekasse beantragt werden. Ein Fachgutachter beurteilt nach einem System die Schwere und mit dem Gewähren wird anschließend ein monatliches Pflegegeld ausgezahlt. Zusätzliche Leistungen wie die Pflegehilfepauschale sind ebenfalls Bestandteil der Pflegegeldstufen. Bei uns erfahren Sie alles Wissenswerte über die Antragstellung, die Begutachtung und die zustehenden Aufwendungen.

Inhalt

Definition Pflegegeld

Als Pflegegeld wird eine monatliche Sozialleistung der Pflegekassen bezeichnet. Gesetzlich verankert ist der Anspruch in § 37 SGB XI:

„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.“

Voraussetzungen und Anspruch zur Antragstellung

Sobald die Einschränkungen festgestellt werden, sollten Sie schnellstmöglich die Antragstellung angehen. Das kann im ersten Schritt formlos und schriftlich erfolgen. Wichtig für die Erteilung einer Pflegegeldstufe ist, dass innerhalb weniger Tage ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) die temporäre oder dauerhafte Pflegebedürftigkeit feststellen muss.

Damit ein Anrecht auf eine Pflegegeldstufe besteht, muss ein Pflegegrad zwischen 2 und 5 erteilt werden. Zudem muss der Patient zu Hause und nicht in einer Heimunterbringung gepflegt werden. Das bereitgestellte Pflegegeld dient der Aufwendung für selbstbeschaffte Hilfsmittel im Rahmen der häuslichen Pflege. Dazu zählen Inkontinenzmaterialien oder mobilitätsfördernde Geräte. Für Hilfsmittel zum einmaligen Gebrauch stehen dem Betroffenen bis zu 40 Euro Pflegehilfsmittelpauschale zusätzlich im Monat zu.

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Begutachtungsassesement für die Pflegegeldstufen

Der Gutachter des MDK wird nach der Antragstellung den Pflegebedürftigen nach einem einheitlichen System beurteilen. Dazu sind vorgeschriebene Kriterien vorgesehen:

  • Modul 1: Mobilität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI
  • Modul 2: kognitive und kommunikative Fähigkeiten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI
  • Modul 4: Selbstversorgung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI
  • Modul 5: Erfüllen von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI
  • Modul 6: Alltagsleben und soziale Kontakte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI

Die Gewichtung ist dabei unterschiedlich gelagert. Während die Mobilität 10 % beansprucht, sind für Alltagsgestaltung und die kognitiven Fähigkeiten 15 % veranschlagt. Den therapeutischen Maßnahmen werden 20 % zugesprochen und selbstversorgenden Fähigkeiten 40 %.

Die Begutachtung erfolgt nach einem Punktesystem. Je höher die Punktzahl am Ende ausfällt, desto höher der Pflegegrad. Das wirkt sich direkt auf die Pflegegeldstufe aus.

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung)

Leistungen der Pflegekasse

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung Teilstationäre Pflege Vollstationäre Pflege
1 125 Euro
2 332 Euro 761 Euro 689 Euro 770 Euro
3 573 Euro 1.432 Euro 1.298 Euro 1.262 Euro
4 765 Euro 1.778 Euro 1.612 Euro 1.775 Euro
5 947 Euro 2.200 Euro 1.995 Euro 2.005 Euro

Bei einer anerkannten Pflegegeldstufe wird das Geld direkt an den Betroffenen gezahlt und nicht an die pflegende Person selbst. Wie die Aufteilung anschließend erfolgt, kann individuell festgelegt werden. Die Zahlung der Leistung nach der Pflegegeldstufe steht nur denjenigen zu, die von nicht-professionellen Kräften betreut werden.

Ab dem Tag der Antragstellung hat der Pflegebedürftige das Recht, das Pflegegeld zu erhalten. In der Regel ist es am ersten Tag des Kalendermonats auf dem Konto. Die Praxis hat gezeigt, dass die Überweisung des ersten Pflegegeldes meist im darauffolgenden Monat rückwirkend erfolgt.

Tipp: Bei einer Pflegegeldstufe ist der Betroffene verpflichtet, sich monatlich beraten zu lassen. Die Inhalte der Gespräche können allgemeiner Natur sein oder persönliche Sorgen und Anliegen behandeln. Wird dieser Beratungspflicht nicht nachgekommen, kann die Pflegekasse die Leistung kürzen oder vollständig streichen.

  • Pflegegeldstufe 2 & 3: eine Beratung alle sechs Monate
  • Pflegegeldstufe 4 & 5: eine Beratung im Vierteljahr

 

Pflegegeld und Pflegegeldstufe auf einen Blick

  • Antrag muss sofort und zeitnah erfolgen
  • Pflegegeld wird gestaffelt ab Pflegegrad 2 gezahlt
  • Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt nur bei häuslicher Pflege ohne professionelle Hilfe
  • Kein Pflegegeld für Heimbewohner
  • Ausnahmen: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  • Verpflichtende Beratungen

Pflegehilfsmittelpauschale bei Pflegebedürftigkeit

Eine weiterer Bestandteil die Kosten der Pflegebedürftigkeit zu tragen, ist die Pflegehilfsmittelpauschale. Sie ist ein wichtiger Stützpfeiler der häuslichen Betreuung und im § 40 SGB XI verankert.

„(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.“

Bei uns haben Sie die Möglichkeit, Ihr monatliches Paket im Rahmen dieser 40 Euro zu beantragen. Stellen Sie sich die gewünschten Artikel zusammen – wir übernehmen die Beantragung und die Abrechnung mit der Pflegekasse für Sie. 

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Hinweis

Alle Informationen auf dieser Seite sind ohne Gewähr, da sie gesetzlichen Änderungen unterliegen.

Die aktuellsten Gesetze und Informationen zum Thema Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit finden Sie hier hier »

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