Gründe für Pflegebedürftigkeit
Nach dem Gesetz sind Menschen, die ihren Alltag nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen können, pflegebedürftig. Die Gründe dafür können vielfältig sein:
- Krankheit
- Operation
- hohes Alter
- Unfälle
Pflegebedürftigkeit: Einstufung in Pflegegrade
In manchen Fällen tritt die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unerwartet auf. Dann ist von den Angehörigen schnelles Handeln gefragt, um eine Einstufung in einen Pflegegrad zu beantragen. Durch diesen Schritt können materielle oder finanzielle Hilfen in Anspruch genommen werden. Auch die Beauftragung eines Pflegedienstes ist eine Leistung im Sinne der einzelnen Pflegegrade.
Nach der Antragstellung erfolgt ein Begutachtungsverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und anschließend die Einstufung in einen Pflegegrad. Die Begutachtung wird nach einer Punktetabelle vorgenommen, dabei sind körperliche und kognitive Einschränkungen gleichgestellt.
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung)
Sie pflegen einen Angehörigen zu Hause oder sind selbst pflegebedürftig? Sichern Sie sich das PflegehilfeSet im Wert von bis zu 40,- Euro!
So erhalten Sie Ihr kostenfreies PflegehilfeSet.
Bestellung
Wählen Sie die benötigten Produkte aus und konfigurieren Sie Ihr individuelles Set im Wert von bis zu 40 €. Wir stehen Ihnen auf allen Kommunikationswegen für die Bestellung zur Verfügung.
Lieferung
In der Regel erhalten Sie Ihre Bestellung in kürzester Zeit direkt nach Hause bzw. zum gewünschten Einsatzort.
Beantragung
Direkt nach Abschluss Ihrer Bestellung leiten wir für Sie die Beantragung und Abrechnung bei der Pflegekasse ein. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.
Abwicklung
Sie erhalten monatlich Ihr PflegehilfeSet, das Sie bequem an Ihre Bedürfnisse anpassen können. Es gibt keine versteckten Kosten und keine Vertragsbindung.
Antragstellung und Begutachtung
Im akuten Fall reicht ein Anruf bei der Pflegekasse, um das ganze Verfahren in Gang zu setzen. Diesen kann der Pflegebedürftige selbst unternehmen oder er greift auf die Unterstützung von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn zurück. Anschließend werden alle erforderlichen Unterlagen zugeschickt und von dem Betroffenen ausgefüllt.
Nach dem Eingang der Formulare erfolgt die Begutachtung durch eine persönliche Inaugenscheinnahme. Der Gutachter macht sich ein Bild der Gesamtsituation und ermittelt die individuellen Stärken und Schwächen in der selbstständigen Lebensführung. Besonderes Augenmerk liegt auf den Bereichen der Körperhygiene, Ernährung, Mobilität und dem sozialen Verhalten des Pflegebedürftigen.
Die Module des Begutachtungsassessment helfen dabei, eine gleichberechtigte Einstufung des Pflegegrades für alle Betroffenen zu erwirken.
Modul 1: Mobilität und Selbstständigkeit
Fließt mit 10 Prozent in das Gutachten ein.
- Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches
- Treppensteigen
- Aufstehen aus dem Sitzen und Sitzposition wechseln
- Sitzposition halten
- Positionswechsel im Bett
Modul 2: Kognitive Fähigkeiten und Kommunikation
Der höhere Punktwert aus Modul 2 und 3 fließt mit 15% in das Gutachten ein.
- Erkennen von Personen aus dem nahen Umfeld
- Orientierung in Ort und Zeit
- Gedächtnisleistung
- Alltägliche Handlungen auch in komplexen Schritten ausführen
- Treffen von Alltagsentscheidungen
- Verständnis von alltäglichen Informationen und Sachverhalten
- Mitteilen von Bedürfnissen
- Teilnahme an Gesprächen
Modul 3: Verhalten und psychische Beeinträchtigungen
Der höhere Punktwert aus Modul 2 und 3 fließt mit 15% in das Gutachten ein.
- Motorische Auffälligkeiten
- Selbstverletzendes und autoaggressives Verhalten
- Aggressives Auftreten gegenüber anderen Personen
- Abwehr gegenüber von Pflegemaßnahmen
- Aggression im Sprachverhalten
- Ängste, Panikattacken, Wahnvorstellungen, Depressionen
- Asoziales Verhalten und Handeln
Modul 4: Selbstversorgung
Fließt mit 40 Prozent in das Gutachten ein.
- Körperpflege: waschen, rasieren, kämmen, Intimbereich waschen und pflegen, an- und auskleiden
- Zahnpflege: Prothesenreinigung
- Ernährung: Zubereitung, Getränke eingießen, selbstständig essen und trinken, Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kleinkindern
- Inkontinenz: Benutzung von Toilette oder Toilettenstuhl, Umgang mit Katheter und Stoma
Modul 5: Belastungen durch Krankheiten/Umgang mit Therapie
Fließt mit 20 Prozent in das Gutachten ein
- Medikation und Injektion
- Verbandswechsel und Wundversorgung
- Versorgen von intravenösen Zugängen
- Interpretation und Messen von Körperzuständen wie Fieber
- Sauerstoffgabe
- Arztbesuche
- Therapiemaßnahmen
- Besuche von Therapieeinrichtungen
- Körpernahe Hilfsmittel
- Umgang mit Katheteranwendungen
- Frühförderung bei Kindern
Modul 6: Alltagsleben und soziale Kontakte
Fließt mit 15 Prozent in das Gutachten ein
- Selbstständige Gestaltung des Tagesablaufes und angemessene Reaktion auf Veränderungen
- Beachten von Ruhe- und Schlafzeiten
- Zukunftsplanungen vornehmen
- Eigenständiges Beschäftigen
- Pflegen von sozialen Kontakten außerhalb der Familie
- Interaktion mit Personen des nahen Umfeldes
Die Einstufung der Pflegegrade im Überblick
Nach einer festgeschriebenen Frist geht der Bescheid zu und damit die Einstufung des Plegegrades. Damit greifen die von der Pflegekasse zu erbringenden Leistungen ab dem Tag der Antragstellung. In manchen Fällen wird die Einstufung des Pflegegrades falsch ermittelt. Hier lohnt sich ein Widerspruch. Für die entsprechende Einstufung des Pflegegrades werden alle Kriterien berücksichtigt.
Pflegegrad 1
Hier liegt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Die Betroffenen verfügen noch über ein hohes Maß an Alltagskompetenz. Mit einem geringen Pflegeaufwand soll eine Verschlechterung der körperlichen oder kognitiven Situation vermieden werden. Unterstützung bekommen Personen mit dem Pflegegrad 1 in Form des Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat dessen Einsatz in folgenden Bereichen vorgesehen ist:
- bei der Grundpflege
- bei der Haushaltsführung
- bei der korrekten Einnahme von Medikamenten
- bei Behördengängen
Folgende Leistungen stehen ihnen zu:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistungen | Teilstationäre Pflege | Vollstationäre Pflege |
---|---|---|---|---|
1 | 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro | 125 Euro |
Pflegegrad 2
Um Leistungen zu erhalten, muss bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen. Betroffene sind in größerem Maße auf die Unterstützung von Angehörigen oder Pflegepersonal angewiesen, die kognitiven Fähigkeiten lassen zudem nach. Ab der Einstufung in den Pflegegrad 2 kann auch eine Kurzzeit-, Verhinderungs- oder Tagespflege in Anspruch genommen werden. Außerdem ist die dauerhafte Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung möglich. Hilfestellungen beim Pflegegrad 2:
- bei der Körperpflege
- bei der Zubereitung und Verabreichung der Nahrung
- bei alltäglichen Besorgungen
- Hilfestellung beim Ausscheiden
- Unterstützung zur Erhaltung der Mobilität
Folgende Leistungen stehen ihnen zu:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistungen | Teilstationäre Pflege | Vollstationäre Pflege |
---|---|---|---|---|
2 | 332 Euro | 761 Euro | 689 Euro | 770 Euro |
Pflegegrad 3
Eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit liegt vor, wenn sich der Betroffene selbst mit Unterstützung von Angehörigen oder eines mobilen Pflegeteams in seinem Alltag nicht mehr zurechtfindet. Fremde Umgebungen können aufgrund von Mobilitätseinschränkungen problematisch werden, auch die Pflege oder Nahrungsaufnahme erfolgt nur noch mit Hilfestellung. Bei alltäglichen Situationen wie Arztbesuchen oder Behördengängen wird Unterstützung mit einem erhöhten Zeitaufwand notwendig. Außerdem:
- bei der Körperpflege
- bei der Zubereitung und Verabreichung der Nahrung
- bei alltäglichen Besorgungen
- Hilfestellung beim Ausscheiden
- Unterstützung zur Erhaltung der Mobilität
Folgende Leistungen stehen ihnen zu:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistungen | Teilstationäre Pflege | Vollstationäre Pflege |
---|---|---|---|---|
3 | 573 Euro | 1.432 Euro | 1.298 Euro | 1.262 Euro |
Pflegegrad 4
Mit der Einstufung in den Pflegegrad 4 liegt bereits eine schwerste Beeinträchtigung der Alltagsbewältigung vor. Die Selbstständigkeit ist fast gar nicht mehr gegeben. Lähmungen, Schlaganfälle oder eine fortschreitende Demenz sind signifikant dafür. Sprechen fällt vielen Menschen in dieser Phase schwer, die eigenen Bedürfnisse können sie anderen nicht mitteilen. Die Betroffenen benötigen nicht mehr nur Hilfestellungen, sondern vor allem Unterstützung bei der Umsetzung aller lebensnotwendigen Tätigkeiten.
- bei der Körperpflege
- bei der Zubereitung und Verabreichung der Nahrung
- bei alltäglichen Besorgungen
- Hilfestellung beim Ausscheiden
- Unterstützung zur Erhaltung der Mobilität
Folgende Leistungen stehen ihnen zu:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistungen | Teilstationäre Pflege | Vollstationäre Pflege |
---|---|---|---|---|
4 | 765 Euro | 1.778 Euro | 1.612 Euro | 1.775 Euro |
Pflegegrad 5
Ein sehr hoher Pflegebedarf und schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit sind die Merkmale bei der Einstufung in den Pflegegrad 5. Angehörige oder Freunde können die Pflege nur in ganz seltenen Fällen bewältigen, meist leben die Betroffenen in Pflegeheimen und werden medizinisch betreut. In vielen Situationen sind sie auf die Hilfe von anderen angewiesen und können auch die Umsetzung von Maßnahmen nicht mehr alleine bewältigen. Bei kognitiv fortgeschrittenen Einschränkungen können die Betroffenen nahezu handlungsunfähig sein. Hilfe wird in folgenden Bereichen benötigt:
- bei der Körperpflege
- bei der Zubereitung und Verabreichung der Nahrung
- bei alltäglichen Besorgungen
- beim Ausscheiden
- Unterstützung zur Erhaltung der Mobilität
- bei der Gestaltung des sozialen Lebens
Folgende Leistungen stehen ihnen zu:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistungen | Teilstationäre Pflege | Vollstationäre Pflege |
---|---|---|---|---|
5 | 947 Euro | 2.200 Euro | 1.995 Euro | 2.005 Euro |
Leistungen in der Pflegebedürftigkeit
Nach der Einstufung in einen Pflegegrad zahlt die Pflegekasse monatliche Leistungen für unterschiedliche Bereiche. Das Pflegegeld steht jedem Pflegebedürftigen zu und ist zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse gedacht. Wird der Betroffene in häuslicher Pflege betreut, kann es den Angehörigen als Aufwandsentschädigung zur Verfügung gestellt werden.
Ab dem Pflegegrad 2 stehen zusätzlich Pflegesachleistungen und Leistungen für die voll- und teilstationäre Pflege zu. Die Pflegesachleistungen sollen die Kosten für einen mobilen Pflegedienst abdecken und werden direkt zwischen dem Dienstleister und dem Leistungserbringer abgerechnet. Darüber hinausgehende Kosten müssen vom Empfänger selbst übernommen werden. Dabei kann sich die Betreuung unterschiedlich zusammensetzen. Die Tagespflege durch einen ambulanten Pflegedienst kann mit einer stationären Nachtpflege kombiniert werden. Kurzzeit- oder Verhinderungspflege im vorgesehenen rechtlichen Rahmen – bei Urlaub oder anderen Verpflichtungen der pflegenden Angehörigen – sind weitere Möglichkeiten.
Zusätzlich können monatliche Pflegehilfsmittel im Rahmen der Pflegehilfsmittelpauschale beantragt werden. Nach dem § 40 Abs. 2 SGB XI beträgt sie bis zu 40 Euro im Monat und ist zweckgebunden für Pflegehilfsmittel zum einmaligen Gebrauch. Mit dem PflegehilfeSet bieten wir Ihnen im Umfang des monatlichen Budgets ein frei konfigurierbares Set das Sie ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen zusammenstellen können. Folgende Artikel sind durch diese Pauschale abgedeckt:
- Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
- Einmalhandschuhe
- Bettschutzeinlagen
- Schutzschürzen
- Mundschutz
Das PflegehilfeSet wird monatlich geliefert, die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Leistungsträger, Ihrer Pflegekasse.
Alle Informationen auf dieser Seite sind ohne Gewähr, da sie gesetzlichen Änderungen unterliegen.
Die aktuellsten Gesetze und Informationen zum Thema Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit finden Sie hier hier »