Pflegegrade – Das System der Pflegeversicherung

Zum 01.01.2017 wurde das bis dahin gültige Pflegesystem mit den Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 abgeschafft und von fünf neuen Pflegegraden abgelöst. Die Einteilung erfolgt seitdem in folgender Abstufung:

  • Pflegegrad 1
  • Pflegegrad 2
  • Pflegegrad 3
  • Pflegegrad 4
  • Pflegegrad 5

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sichert seit der Verabschiedung 2016 mit dieser Neueinteilung vor allem demenzkranken Patienten die gleichen Pflegeleistungen zu wie körperlich beeinträchtigten Personen. 

Inhalt

Alte und neue Pflegegrad-Einstufungen

Bis zur Erneuerung des Pflegestärkungsgesetztes wurden vor allem körperliche Beeinträchtigungen unterstützt. Patienten mit kognitiven Erkrankungen wie Demenz benötigten nach Ansicht der Pflegeversicherung weniger Hilfe, da sie den Alltag selbstständig bewältigen konnten. Die Einteilung der unterschiedlichen Pflegestufen erfolgte lediglich im Hinblick auf Einschränkungen in der Körperhygiene, Ernährung und der Mobilität.

Aufgrund der zunehmenden Alterung der Bevölkerung wurden die Pflegegrade neu definiert und nicht nur mobilitätseingeschränkte Pflegebedürftige erhalten Sach- und Geldleistungen für eine Erleichterung des täglichen Lebens. Auch Demenzkranke sind seit 2017 gleichgestellt und anspruchsberechtigt auf einen der Pflegegrade.

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Die alten Pflegestufen und die neuen Pflegegrade

Seit dem 01.01.2017 wird bei einem Antrag für einen der fünf Pflegegrade durch das Neue Begutachtungsassessment (NBA) ein Gutachter bestellt. Dieser Gutachter nimmt eine persönliche Inaugenscheinnahme der zu pflegenden Person vor. Die Genehmigung des jeweiligen Pflegegrades und der damit verbundenen Leistungen erfolgt nach einem Punktesystem anhand sechs Module die in unterschiedlicher Gewichtung in die Endpunktzahl einfließen.

Pflegebedürftige, die zum Stichtag 31.12.2016 bereits eine anerkannte Pflegestufe besaßen, wurden nicht erneut begutachtet. Die erteilte Pflegestufe wurde in eine der neuen fünf Pflegegrade umgerechnet. Dabei galt der sogenannte Bestandsschutz, der festlegte, dass die pflegebedürftige Person mit der neuen Pflegegrad-Einteilung nicht schlechter gestellt werden darf. Stattdessen wurden diese Personen automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad eingestuft.

Alte Pflegestufe Neuer Pflegegrad
nicht vorhanden 1
0 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
1
2
1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
2
3
2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
3
4
3 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
3 (mit Härtefall-Einteilung)
5

Die neue Einteilung der fünf Pflegegrade

Um die Pflegebedürftigkeit individueller zu beurteilen, wurden aus drei Pflegestufen für körperlich beeinträchtigte Personen fünf Pflegegrade, die auch die kognitiven Einschränkungen berücksichtigen. Die Einteilung übernimmt ein Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Anhand eines Punktesystems wird der Pflegegrad und der damit verbundene Bedarf ermittelt.

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung)

Begutachtungsverfahren und Feststellung der Pflegegrade

Mit der Beantragung der neuen Pflegegrade geht auch immer ein Begutachtungsverfahren einher. Alle Kriterien eine vorhandenen Pflegebedürftigkeit hinsichtlich körperlicher, kognitiver oder psychischer Beeinträchtigung werden in verschiedenen Modulen nachweisbar getestet.

Modul 1: Mobilität und Selbstständigkeit

Fließt mit 10 Prozent in das Gutachten ein.

  • Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches
  • Treppensteigen
  • Aufstehen aus dem Sitzen und Sitzposition wechseln
  • Sitzposition halten
  • Positionswechsel im Bett

Modul 2: Kognitive Fähigkeiten und Kommunikation

Der höhere Punktwert aus Modul 2 und 3 fließt mit 15% in das Gutachten ein.

  • Erkennen von Personen aus dem nahen Umfeld
  • Orientierung in Ort und Zeit
  • Gedächtnisleistung
  • Alltägliche Handlungen auch in komplexen Schritten ausführen
  • Treffen von Alltagsentscheidungen
  • Verständnis von alltäglichen Informationen und Sachverhalten
  • Mitteilen von Bedürfnissen
  • Teilnahme an Gesprächen

Modul 3: Verhalten und psychische Beeinträchtigungen

Der höhere Punktwert aus Modul 2 und 3 fließt mit 15% in das Gutachten ein.

  • Motorische Auffälligkeiten
  • Selbstverletzendes und autoaggressives Verhalten
  • Aggressives Auftreten gegenüber anderen Personen
  • Abwehr gegenüber von Pflegemaßnahmen
  • Aggression im Sprachverhalten
  • Ängste, Panikattacken, Wahnvorstellungen, Depressionen
  • Asoziales Verhalten und Handeln

Modul 4: Selbstversorgung

Fließt mit 40 Prozent in das Gutachten ein.

  • Körperpflege: waschen, rasieren, kämmen, Intimbereich waschen und pflegen, an- und auskleiden
  • Zahnpflege: Prothesenreinigung
  • Ernährung: Zubereitung, Getränke eingießen, selbstständig essen und trinken, Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kleinkindern
  • Inkontinenz: Benutzung von Toilette oder Toilettenstuhl, Umgang mit Katheter und Stoma

Modul 5: Belastungen durch Krankheiten/Umgang mit Therapie

Fließt mit 20 Prozent in das Gutachten ein

  • Medikation und Injektion
  • Verbandswechsel und Wundversorgung
  • Versorgen von intravenösen Zugängen
  • Interpretation und Messen von Körperzuständen wie Fieber
  • Sauerstoffgabe
  • Arztbesuche
  • Therapiemaßnahmen
  • Besuche von Therapieeinrichtungen
  • Körpernahe Hilfsmittel
  • Umgang mit Katheteranwendungen
  • Frühförderung bei Kindern

Modul 6: Alltagsleben und soziale Kontakte

Fließt mit 15 Prozent in das Gutachten ein

  • Selbstständige Gestaltung des Tagesablaufes und angemessene Reaktion auf Veränderungen
  • Beachten von Ruhe- und Schlafzeiten
  • Zukunftsplanungen vornehmen
  • Eigenständiges Beschäftigen
  • Pflegen von sozialen Kontakten außerhalb der Familie
  • Interaktion mit Personen des nahen Umfeldes

Zusätzlich zu den sechs festgeschriebenen Modulen sind außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung in der Begutachtung mit heranzuziehen. Diese Kriterien haben keinen Einfluss auf die Einteilung der Pflegegrade, sie dienen vielmehr zu einer besseren Planbarkeit von pflegenden Maßnahmen.

Leistungen der Pflegeversicherung nach der Einteilung in den entsprechenden Pflegegrad

Die komplexe Begutachtung ermöglicht einen bedarfsgerechten Pflegegrad. Die Leistungen der Pflegekasse unterscheiden sich zudem nach der Art der Pflege. Lebt der Pflegebedürftige zu Hause und wird von einem Angehörigen gepflegt, stehen ihm neben dem monatlichen Pflegegeld zusätzlich Pflegesachleistungen zu, die für einen Pflegedienst aufgewendet werden. Zusätzlich hat jeder Betroffene mit einem anerkannten Pflegegrad einen rechtlichen Anspruch nach § 40 SGB XI auf die Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, die für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bestimmt ist.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, können aber einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat beantragen. Der Gesetzgeber hat hierbei berücksichtigt, dass der Betroffene sein Leben weitgehend selbstbestimmt führen kann und in der Mobilität kaum eingeschränkt ist. 

Die Pflegegrade 2 bis 5 haben hingegen ein Anrecht auf Pflegesachleistungen für eine ambulante Pflege oder die ambulante Versorgung in der Tages- und Nachtpflege. Wird der Pflegebedürftige durch einen Angehörigen betreut, besteht anstelle der Pflegesachleistungen die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu beantragen. Häufig entscheiden sich Pflegebedürftige mit den anerkannten Pflegegraden 2 bis 5 auch für eine vollständige Betreuung in Alten- oder Pflegeheimen. Dafür stehen dem Pflegebedürftigen je nach Pflegegrad Leistungen zu.

Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung ist in den Pflegegraden 2 bis 5 ebenfalls möglich. Wird die Pflegesachleistung nur zu einem geringeren Teil in Anspruch genommen, kann der restliche Betrag anteilig als Pflegegeld gezahlt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Pflegebedürftiger von einem Angehörigen gepflegt wird, einen Pflegedienst aber nur für das wöchentliche Baden in Anspruch nimmt.

Die Leistungen für die einzelnen Pflegegrade im Überblick:

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistungen Teilstationäre Pflege Vollstationäre Pflege
1 0 Euro 0 Euro 0 Euro 125 Euro
2 332 Euro 761 Euro 689 Euro 770 Euro
3 573 Euro 1.432 Euro 1.298 Euro 1.262 Euro
4 765 Euro 1.778 Euro 1.612 Euro 1.775 Euro
5 947 Euro 2.200 Euro 1.995 Euro 2.005 Euro

Am Ende entscheidet die persönliche Situation des Pflegebedürftigen, welche der Leistungen des vorhandenen Pflegegrades in Anspruch genommen werden sollten. Ist kein Angehöriger vorhanden, der in der Pflege aushelfen kann, ist die Pflegesachleistung des jeweiligen Pflegegrades geeignet. Unterstützt die Familie den Pflegebedürftigen und erhält nur minimal Unterstützung von einem Pflegedienst, ist das Pflegegeld lohnenswert.

Hinweis

Alle Informationen auf dieser Seite sind ohne Gewähr, da sie gesetzlichen Änderungen unterliegen.

Die aktuellsten Gesetze und Informationen zum Thema Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit finden Sie hier hier »

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