Pflegegrade und ihre Leistungen: Das steht Ihnen zu
Pflegebedürftigkeit kann leider jeden treffen. Nach einer schweren Krankheit oder manchen Operation ist die eigenständige Lebensführung ohne Unterstützung oft nicht mehr möglich und das bisherige Berufsleben muss unter Umständen beendet werden. Auch im Alter lassen die eigenen Kräfte immer mehr nach und die Betroffenen sind auf Hilfe angewiesen.
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde eine rechtliche Leitlinie verabschiedet, die einerseits darauf abzielt, so lange wie möglich die häusliche Pflege zu nutzen, aber auch die Bedürfnisse bei unterschiedlichen Erkrankungen und Einschränkungen zu berücksichtigen. Kognitive und körperliche Veränderungen wurden dabei gleichgestellt. Die Einteilung erfolgt in Pflegegrade, die Leistungen wurden angepasst.
Wir geben Ihnen einen Überblick, wie Sie einen Pflegegrad beantragen und welche Leistungen Ihnen zustehen.
Das System der Pflegegrade
Als Rechtsgrundlage, um für Pflegegrade Leistungen zu empfangen, gilt die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit in unterschiedlichen Abstufungen. Dafür wurde gemeinsam mit dem Gesetzgeber ein einheitliches System ausgearbeitet, sodass es zu keinen Benachteiligungen zwischen kognitiven und körperlichen Einschränkungen kommt.
Die fünf Abstufungen der Pflegegrade:
Nach der Antragstellung, die im ersten Schritt formlos erfolgen kann, wird ein Termin mit einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vereinbart, der sich den Betroffenen in seinem Lebensumfeld ansieht. Anschließend trifft er anhand einer Skala seine Einschätzung und die Pflegekasse erteilt den Pflegegrad.
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung)
Begutachtung und Antragsfristen für die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit
Ist ein gültiger Antrag bei der zuständigen Pflegekasse eingegangen, ist seitens der Sachbearbeiter eine Frist von 25 Arbeitstagen einzuhalten. Liegt der betroffene Patient in einem Krankenhaus, einer Rehabilitationseinrichtung oder ist eine Behandlung zum Zeitpunkt nur in einem Hospiz oder einer ambulanten-palliativen Therapie möglich, muss die Begutachtung innerhalb einer Woche erfolgen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, muss die Pflegekasse je angefangene überschrittene Woche 70 Euro an den Antragsteller zahlen.
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Die Leistungen in den Pflegegraden
Wurde von der Pflegekasse ein Pflegegrad anerkannt, bezieht der Betroffene nun automatisch Leistungen. Diese sind unterteilt in Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Leistungen für die teil- oder vollstationäre Pflege.
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Teilstationäre Pflege | Vollstationäre Pflege |
---|---|---|---|---|
1 | – | – | – | 125 Euro |
2 | 332 Euro | 761 Euro | 689 Euro | 770 Euro |
3 | 573 Euro | 1.432 Euro | 1.298 Euro | 1.262 Euro |
4 | 765 Euro | 1.778 Euro | 1.612 Euro | 1.775 Euro |
5 | 947 Euro | 2.200 Euro | 1.995 Euro | 2.005 Euro |
Die Staffelung des Pflegegeldes erfolgt anhand des Pflegegrades. Je höher dieser begutachtet wurde, desto höher fällt auch die Zahlung aus, da der Bedarf dementsprechend höher ist.
Ebenso verhält es sich bei den Pflegesachleistungen. Je größer die Beeinträchtigung, desto mehr Unterstützung braucht es. Pflegegrade, die Leistungen für stationäre oder teilstationäre Pflege erhalten, werden ebenfalls gestaffelt ausgezahlt.
Nicht aufgeführt in den Leistungen der Pflegegrade sind die Pflegehilfsmittel. Dafür stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Im Pflegehilfsmittelverzeichnis werden unterschiedliche Gruppen definiert, die von der Pflegekasse teilweise oder komplett subventioniert werden. Eine vollständige Kostenübernahme erfolgt nur in der Gruppe 54 – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Alle anderen Bereiche werden unterstützend behandelt.
Pflegehilfsmittel zum einmaligen Gebrauch
Um eine bestmögliche Versorgung der häuslichen Pflege zu gewährleisten, sind hygienische Pflegeartikel notwendig. Damit wird der Schutz vor Infektionen und Krankheiten geboten. Als Angehöriger übernehmen Sie neben Hilfstätigkeiten wie Einkaufen oder Reinigung des Wohnraumes auch die Grundpflege oder leisten Unterstützung bei Toilettengängen sowie der Nahrungsaufnahme.
Um die Übertragung von Krankheiten zu verhindern, zahlt die Pflegekasse eine monatliche Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von bis zu 40 Euro. Dafür steht Ihnen folgender Pflegebedarf zur Auswahl:
- saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
- Einwegschürzen
- Einmalhandschuhe
- Desinfektionsmittel für die Hände
- Desinfektionsmittel für Flächen
- Mundschutz
- FFP2-Masken
- Einmal-Schutzserviette mit Auffangtasche
- Fingerlinge
Mit dem PflegehilfeSet erhalten Sie die von Ihnen benötigten Pflegehilfsmittel monatlich an Ihre Wunschadresse. Sie stellen sich Ihr PflegehilfeSet individuell zusammen, so dass es genau auf Ihre Anforderungen abgestimmt ist. Wir übernehmen für Sie die Beantragung sowie die Abrechnung mit der Pflegekasse und liefern das von Ihnen zusammengestellte Set versandkostenfrei zu.
Therapeutische und technische Pflegehilfsmittel
Instrumente und Utensilien, die den Alltag erleichtern, gehören in die große Gruppe der technischen Pflegehilfsmittel. Sie werden auf Antrag gewährt und sind mit einem Eigenanteil versehen. Dieser darf nicht mehr als 10 % des Anschaffungspreises betragen, maximal jedoch nicht mehr als 25 Euro.
Dazu zählen:
- Rollatoren
- Pflegebetten
- Prothesen
- Rollstühle
- Badewannenhilfen
- Notrufsysteme
Die Pflegehilfsmittel sind besonders langlebig und können die häusliche Pflege erleichtern. Dabei ist auch hier die Grundvoraussetzung der Leistung die Anerkennung eines Pflegegrades.
Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Bei schleichendem und unerwartetem Auftreten einer Pflegebedürftigkeit steht auch die Wohnung der betroffenen Person genau auf dem Prüfstand. Stufen, Schwellen oder das Badezimmer sind dabei die größten Hürden und müssen in manchen Fällen barrierefrei umgebaut werden. Auch dafür sieht das Sozialgesetzbuch einen finanziellen Zuschuss der Leistungsträger vor. Auch wenn er nicht zu einer allgemeingültigen Leistung infolge eines Pflegegrades zählt, wird der Umbau mit bis zu 4000 Euro je pflegebedürftiger Person einer Wohnung bezuschusst. Maximal 16.000 Euro können pro Wohneinheit beantragt werden, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen.
Zu einer barrierefreien Anpassung gehören unter anderem:
- Installation eines Treppenliftes
- vereinfachter Badewanneneinstieg
- Umbau zu einer ebenerdigen Dusche
- Anbringen von Haltegriffen
- Rückbau von Schwellen und Stufen
- Lichtschalter in erreichbarer Höhe anbringen
- Türvergrößerung
- Orientierungshilfen für Sehbehinderte
Die Erbringung der Leistung ist von einem anerkannten Pflegegrad abhängig. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz, bei dem die häusliche Pflege vor der Heimunterbringung steht, ist es von großer Bedeutung, dass der Wohnraum auf die individuellen Bedürfnisse angepasst wird.
Antragstellung, Ermittlung und Erbringung: So erhalten Sie Leistungen für Ihren Pflegegrad
Der Weg zu einem anerkannten Pflegegrad und den dazugehörigen Leistungen ist besonders für Erstantragsteller ein Dschungel. Wir fassen Ihnen kurz und knapp die wichtigsten Infos zusammen, wie Sie zu einem anerkannten Pflegegrad und den Leistungen kommen.
- Die Erstinformation an die zuständige Pflegekasse kann per Mail, telefonisch, postalisch oder persönlich erfolgen.
- Anschließend erhalten Sie die notwendigen Formulare und füllen sie aus.
- Innerhalb von fünf Wochen muss ein Gutachter des MDK die Lebenssituation ermitteln.
- Anhand eines Punktesystems wird der Pflegegrad bestimmt.
- Durch den Pflegegrad werden Leistungen ausgezahlt: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Leistungen für die teil- oder vollstationäre Pflege.
- Das PflegehilfeSet kann beantragt werden.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können beantragt werden.
- Bei häuslicher Pflege besteht die Möglichkeit, einen mobilen Pflegedienst mit der Pflege zu beauftragen.
- Regelmäßige Überprüfung des Pflegebedarfs müssen durchgeführt werden.
- Bei möglichen Veränderungen sollte ein neuer Pflegegrad und neue Leistungen beantragt werden.
Alle Informationen auf dieser Seite sind ohne Gewähr, da sie gesetzlichen Änderungen unterliegen.
Die aktuellsten Gesetze und Informationen zum Thema Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit finden Sie hier hier »