Informationen zu Pflegehilfsmitteln
Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sind in der täglichen Arbeit mit dem Patienten auf Pflegehilfsmittel angewiesen.
Hat die Person, die zu Hause gepflegt wird, einen anerkannten Pflegegrad, werden die Pflegehilfsmittel allerdings zum Teil von der zuständigen Pflegekasse übernommen und der Patient damit finanziell entlastet.
§ 40 SGB XI (Sozialgesetzbuch Elf) sichert den Rechtsanspruch auf die Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von bis zu bis zu 40 Euro im Monat.
Wir informieren Sie umfassend über Pflegehilfsmittel, Hilfsmittel im Allgemeinen und geben Ihnen wertvolle Tipps und Tricks rund um die Pflege zu Hause.
Sie pflegen einen Angehörigen zu Hause oder sind selbst pflegebedürftig? Sichern Sie sich das PflegehilfeSet im Wert von bis zu 40,- Euro!
So erhalten Sie Ihr kostenfreies PflegehilfeSet.
Bestellung
Wählen Sie die benötigten Produkte aus und konfigurieren Sie Ihr individuelles Set im Wert von bis zu 40 €. Wir stehen Ihnen auf allen Kommunikationswegen für die Bestellung zur Verfügung.
Lieferung
In der Regel erhalten Sie Ihre Bestellung in kürzester Zeit direkt nach Hause bzw. zum gewünschten Einsatzort.
Beantragung
Direkt nach Abschluss Ihrer Bestellung leiten wir für Sie die Beantragung und Abrechnung bei der Pflegekasse ein. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.
Abwicklung
Sie erhalten monatlich Ihr PflegehilfeSet, das Sie bequem an Ihre Bedürfnisse anpassen können. Es gibt keine versteckten Kosten und keine Vertragsbindung.
Voraussetzungen für die Erstattung von Pflegehilfsmitteln
Sie sind Pflegebedürftiger oder pflegen einen pflegebedürftigen Patienten zu Hause? Die Pauschale für die Pflegehilfsmittel in Höhe von bis zu 40 Euro im Monat können Sie beantragen, wenn Sie häusliche Pflege in Anspruch nehmen und von einem Angehörigen in Ihrer Wohnung gepflegt werden. Dabei ist es unerheblich, ob ein ambulanter Pflegedienst unterstützend mitwirkt. Wichtig ist hierbei ein anerkannter Pflegegrad. Wird die Pflege hingegen von einer Heimeinrichtung übernommen, ist das Pflegeheim für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zuständig.
Die benötigten Pflegehilfsmittel können Sie in wenigen Minuten online zusammenstellen. Die monatliche Lieferung sowie die Beantragung und die Abrechnung mit der Pflegekasse übernehmen wir für Sie.
Unterscheidung der verschiedenen Pflegegrade
Um Pflegehilfsmittel kostenfrei zu beantragen, ist ein anerkannter Pflegegrad eine Voraussetzung. Seit der Pflegereform 2017 gibt es eine Unterteilung in fünf Pflegegrade die abhängig von der Beeinträchtigung festgelegt wird. Grundsätzlich wird dabei nach sechs unterschiedlichen Gesichtspunkten entschieden. Für jeden Pflegegrad muss eine vorgegebene Punktzahl erreicht werden. Ein Gutachter der Pflegekasse oder der medizinische Dienst der Krankenkassen untersucht den Patienten und erarbeitet eine Einschätzung.
Pflegegrad 1:
Die zu erreichende Punktzahl muss mindestens 12,5 betragen. Die Selbstständigkeit und Mobilität sind nur gering beeinträchtigt. Nur eine geringe Unselbstständigkeit wird nachgewiesen. Häufig treten die Einschränkungen nach einem Krankenhausaufenthalt auf. Personelle Betreuung ist mit Pflegegrad 1 nicht nötig, allerdings hat der Patient ein Anrecht auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich sowie auf Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Der monatliche Betrag für Pflegehilfsmittel, die Pflegehilfsmittelpauschale, beträgt bis zu 40 Euro. Ein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen besteht nicht.
Pflegegrad 2:
Eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit liegt vor. Mindestens 27 Punkte, die anhand der Skala bemessen wurden, sind erreicht. Nach einem Krankenhausaufenthalt wird eine Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen bewilligt, fällt der pflegende Angehörige durch Urlaub oder Krankheit aus, wird ebenfalls eine Verhinderungspflege bis zu vier Wochen gewährt. Für die regelmäßige Tages- und Nachtpflege kann ein Zuschuss von 689 Euro von der Pflegekasse beantragt werden. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden mit einer Pauschale in Höhe von bis zu 40 Euro im Monat bewilligt. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 332 Euro.
Pflegegrad 3:
Die Selbstständigkeit ist in diesem Pflegegrad bereits schwer beeinträchtigt. Die zu erreichende Punktzahl nach den vorgegebenen Kategorien beträgt 47,5. Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für vier Wochen im Jahr, häufig nach einem Krankenhaus oder in dem Fall, dass die häusliche Pflege nicht vollzogen werden kann. Wird der Patient von einem Angehörigen gepflegt und dieser fällt aus, wird eine Verhinderungspflege bewilligt. Die Tages- und Nachtpflege wird mit 1.298 Euro im Monat bewilligt. Zusätzlich besteht ein Anrecht auf ein Pflegegeld in Höhe von 573 Euro und die monatliche Pauschale im Wert von bis zu 40 € für Pflegehilfsmittel.
Pflegegrad 4:
Die Selbstständigkeit des Patienten ist schwerst beeinträchtigt, mindestens 70 Punkte rechtfertigen die Pflegegrad 4. Das monatliche Pflegegeld beträgt für den Patienten 765 Euro. Alternativ stehen Pflegesachleistungen in Höhe von 1.778 Euro für die häusliche Pflege zur Verfügung. Die monatlichen Leistungen der Tages- und Nachtpflege betragen ebenfalls 1.612 Euro monatlich. Für die Kurzzeitpflege stehen 1.774 Euro im Jahr bereit, für die Verhinderungspflege 1.612 Euro. Zusätzlich können Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro monatlich beantragt werden.
Pflegegrad 5:
Sowohl schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit als auch einen besonders hohen Aufwand der pflegerischen Versorgung rechtfertigen den höchsten Pflegegrad 5. Die Punktzahl von 90 nach dem Begutachtungssystem muss erreicht sein. Monatlich steht dem Patienten ein Pflegegeld von 947 Euro zur Verfügung. Pflegesachleistungen werden in Höhe von 2.200 Euro bewilligt. Zusätzlich kann der Patient 1.774 Euro für die Kurzzeitpflege, bspw. nach einem stationären Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen. Die Verhinderungspflege wird für sechs Wochen mit 1.612 Euro bezuschusst. Ebenfalls können Pflegehilfsmittel in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich beantragt werden.
Unterscheidung von Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel werden grundsätzlich in zwei Arten unterschieden. Damit soll für die Patienten ein selbstbestimmteres Leben möglich sein, die Mobilität und die soziale Interaktion gefördert werden.
Technische Pflegehilfsmittel
Die in der Pflege benötigten Gerätschaften, die zu einer selbstständigeren Lebensführung beitragen, die Pflege generell erleichtern oder Beschwerden lindern, gehören in den Bereich der technischen Pflegehilfsmittel und werden von der Krankenkasse vorgegeben. Die Antragstellung und Genehmigung erfolgen ebenfalls über die zuständige Krankenkasse. Zumeist sind sie mit einem Eigenanteil verbunden oder werden nur leihweise überlassen. In den Produktgruppen 50-53 des GKV Spitzenverbandes sind sie einzeln aufgelistet. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln gehören beispielsweise:
Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel für die Erleichterung der Pflege
- Pflegebetten
- Toilettenstühle
- Pflegestühle
Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel für die Körperhygiene
- Barrierefreie Waschsysteme
- Dauerhafte Bettschutzeinlagen
- Urinflaschen
Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur Erhaltung der eigenständigen Lebensführung und Mobilität
- Rollstühle
- Rollatoren
- Gehstühle
Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von krankheitsbedingten Beschwerden
- Lagerungsrollen
- Lagerungskissen
- Lagerungshalbrollen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Grundsätzlich sind die Pflegehilfsmittel, die in der Produktgruppe 54 zu finden sind, aus hygienischen Gründen nur einmalig zu verwenden. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden in der Regel von den pflegenden Angehörigen oder dem unterstützend wirkenden Pflegedienst dazu aufgewendet, um die Hygiene des Patienten oder die Desinfektion zwischen Pflegepersonal und Patient zu garantieren. Zu den Einmalprodukten, deren Kosten von der Pflegekasse mit der Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich getragen werden, gehören:
- Desinfektionsmittel für Flächen und Hände
- Einmalhandschuhe
- Einmal-Schutzschürzen
- Einmal-Schutzservietten mit Auffangtasche
- FFP2-Maske und Mundschutz
- Aufsaugender Einmalbettschutz
- Fingerlinge
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch schützen Patienten und Pflegeperson vor der Ansteckung mit krankheitserregenden Keimen oder verhindern den Kontakt bei der unkontrollierten Ausscheidung von Körperflüssigkeiten. Zudem ermöglichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch eine bessere Lebensqualität bei pflegebedürftigen Patienten.
Im Gegensatz zu den genannten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, ist Inkontinenzmaterial in Form von Einlagen, Pants und Slips nicht in der Pflegehilfsmittelpauschale enthalten und muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Patienten, die von Inkontinenz betroffen sind, erhalten von ihrem behandelnden Arzt ein Hilfsmittelrezept mit der Kennzeichnung „7“ und eine genaue Auflistung der benötigten Pflegehilfsmittel.
Das PflegehilfeSet bietet Pflegepatienten und deren pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, die Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich unbürokratisch zu beantragen. Die erforderlichen Pflegehilfsmittel stellen Sie sich dabei ganz einfach online zusammen. Die Beantragung und die Abrechnung über die zuständige Pflegekassen wird für Sie übernommen. All das ist für Sie völlig risikofrei: Das PflegehilfeSet hat keine Vertragslaufzeit und kann jederzeit pausiert oder gestoppt werden.
Alle Informationen auf dieser Seite sind ohne Gewähr, da sie gesetzlichen Änderungen unterliegen.
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