In vielen Fällen tritt die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unerwartet ein. Ein Unfall oder eine Krankheit reißt Betroffene dann aus ihren bisherigen Lebensumständen. Oftmals ist nun die Hilfe von Angehörigen oder professionellen Pflegekräften notwendig.
Neben Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen stehen den Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 Euro im Monat zu.
Wie Sie als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger diese Leistung als Dauerversorgung beantragen, was sie beinhaltet und wie sie abgerechnet wird, haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst.
Definition und Rechtsgrundlage der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind einmalig zu nutzende Hilfsmittel, die vor allem in der häuslichen Pflege Anwendung finden. Sie tragen dazu bei, dass die Pflege hygienisch abläuft. Mit den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch ist es dem Pflegebedürftigen möglich, ein selbstständigeres Leben zu führen. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch müssen nicht aus eigener Tasche gezahlt werden. Denn bei der häuslichen Pflege greift die Pflegehilfsmittelpauschale nach dem § 40 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI).
Darin steht:
„Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.“
Pflegekassen erstatten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich den Betrag von bis zu 40 Euro wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt.
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So erhalten Sie Ihr kostenfreies PflegehilfeSet.
Bestellung
Wählen Sie die benötigten Produkte aus und konfigurieren Sie Ihr individuelles Set im Wert von bis zu 40 €. Wir stehen Ihnen auf allen Kommunikationswegen für die Bestellung zur Verfügung.
Lieferung
In der Regel erhalten Sie Ihre Bestellung in kürzester Zeit direkt nach Hause bzw. zum gewünschten Einsatzort.
Beantragung
Direkt nach Abschluss Ihrer Bestellung leiten wir für Sie die Beantragung und Abrechnung bei der Pflegekasse ein. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.
Abwicklung
Sie erhalten monatlich Ihr PflegehilfeSet, das Sie bequem an Ihre Bedürfnisse anpassen können. Es gibt keine versteckten Kosten und keine Vertragsbindung.
Einordnung in das Hilfsmittelverzeichnis
Im Hilfsmittelverzeichnis haben die Spitzenverbände die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel in unterschiedliche Produktgruppen unterteilt. Die Produktgruppen (PG) 50 bis 54 beschreiben dabei die Pflegehilfsmittel, die PG 54 die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
- Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Pflegebetten, Pflegezubehör, Pflegestühle, Toilettensitze
- Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene
- Urinflaschen, dauerhafte Bettschutzeinlagen, barrierefreie Waschsysteme
- Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung und Mobilität
- Rollstühle, Gehhilfen, Rollatoren
- Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
- Lagerungskissen, Dekubitus-Matratzen
- Produktgruppe 54: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Hygieneartikel, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind
- Handschuhe, Ganzkörperschutz, Desinfektion
Unterscheidungen zwischen Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Die Produktgruppe 50 bis 53 zählen zu den technischen Hilfsmitteln. Sie werden vorwiegend für die Grundausstattung bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit ausgegeben. Auch wenn sich mit zunehmendem Alter der ganzheitliche Zustand verschlechtert und einzelne Bewegungs- und Handlungsabläufe nicht mehr ohne Hilfsmittel ausgeübt werden können, kommen technische Hilfsmittel zum Einsatz.
Nicht selten werden die Geräte und Hilfsmittel nur leihweise oder gebraucht überlassen. Werden die Hilfen zur selbstständigeren Lebensführung benötigt, unterliegen sie in der Regel einer Eigenbeteiligung.
Die aufgeführten Hilfsmittel der Produktgruppe 54 zählen zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Aufgrund Ihres Anwendungsbereiches und ihrer Beschaffenheit werden sie nur einmalig verwendet. Sie sollen in erster Linie der pflegenden Person den Umgang mit dem Betroffenen erleichtern.
Dazu zählen:
- Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
Saugende Bettschutzeinlagen nehmen jegliche Körperflüssigkeiten auf und schützen dadurch nicht nur das Bett und den Bezug. Sie garantieren dem pflegebedürftigen Patienten zugleich einen besseren Liegekomfort und einen merklich trockenen Schlaf. - Schutzbekleidung und Schutzschürzen
Einwegschürzen schützen die pflegenden Personen vor Verunreinigungen durch Ausscheidungen oder Wundinfektionen. Sie bestehen aus transparentem Kunststoff, sind wasserfest und flüssigkeitsabweisend. - Einmalhandschuhe und Fingerlinge
Einmalhandschuhe sind im Pflegealltag unentbehrlich. Einerseits schützen sie das Pflegepersonal vor Infektionen, ansteckenden Krankheiten, Keimen und Berührung mit Flüssigkeiten, zum anderen bewahren sie den Pflegebedürftigen selbst vor Verunreinigungen und Keimen. In manchen Fällen nutzen pflegende Angehörige lediglich Fingerlinge, diese bieten jedoch keinen vollumfänglichen Schutz. - Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
Um das Risiko einer ansteckenden Krankheit zu verringern oder infektiösen Keimen keinen Nährboden zu liefern, ist der Einsatz von Händedesinfektion ein nützliches Mittel. Regelmäßig kommen sie zum Einsatz, wenn das Pflegepersonal direkt mit dem Betroffenen in Berührung kommt.
Auch die Desinfektion von Flächen wie im Sanitärbereich oder der Küche ist sinnvoll. Krankheitserreger können sich überall da aufhalten, wo die infizierte Person Berührungspunkte hat. Von Zeit zu Zeit empfiehlt sich daher auch eine gründliche Reinigung von Wohngegenständen. - Mundschutz und FFP2-Masken
Viele ansteckende Krankheiten werden durch Tröpfcheninfektion übertragen. Um dem vorzubeugen, ist es sinnvoll, in der Pflege einen Mundschutz oder eine FFP2-Maske zu verwenden. Damit schützen sich sowohl der Pflegebedürftige als auch die pflegende Person gegenseitig.
Anspruchsgrundlage und Antragstellung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Monatlich stehen Pflegebedürftigen bis zu 40 Euro für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Dafür benötigen sie kein Rezept, lediglich ein einmaliger Antrag ist notwendig. Um die Anspruchsberechtigung zu erfüllen, müssen drei Kriterien erfüllt sein:
- Es muss ein Pflegegrad anerkannt sein.
- Der Betroffene wird häuslich gepflegt.
- Die Pflege wird durch einen Angehörigen durchgeführt, ein Pflegedienst darf dabei unterstützend tätig sein.
Der Antrag an die Pflegekasse kann formlos erfolgen, muss allerdings drei wichtige Punkte enthalten.
- Name des Pflegebedürftigen
- Geburtstag
- Art des beantragten Pflegehilfsmittels
Betroffene haben die Wahlfreiheit von wem Sie mit den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch beliefert werden möchten.
Beim PflegehilfeSet können Sie die benötigten Pflegehilfsmittel schnell und unkompliziert beantragen. Sie wählen einfach die benötigten Artikel aus, die Pflegehilfsmittelpauschale wird dabei immer automatisch eingehalten. Nach Ihrer Beantragung kümmern wir uns um den Rest. Wir übernehmen die Beantragung und die Abrechnung mit der Pflegekasse sowie die kostenlose monatliche Belieferung.